Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.1.2018 (Az.: X ZR 44/17)
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.1.2018 (Az.: X ZR 44/17)
Teilt ein Veranstalter kurz vor Reisebeginn mit, dass eine wesentliche Leistung der Reise nicht erbracht werden kann, hat ein Urlauber Anspruch auf die vollständige Erstattung des Reisepreises, wenn er aus diesem Grund vom Vertrag zurücktritt.
Reisende hatten eine China-Rundreise für den Zeitraum vom 30. August bis 13. September 2015 mit dreitägigem Aufenthalt in Peking gebucht. Auf dem Programm stand unter anderem der Platz des himmlischen Friedens sowie die Verbotene Stadt. Eine Woche vor der geplanten Abreise teilte der Reiseveranstalter jedoch mit, dass die Besichtigungen wegen einer Militärparade nicht stattfinden. Es sei aber alternativ eine Führung durch den Yonghe-Tempel geplant.
Daraufhin traten die Urlauber vom Reisevertrag zurück, weil ein wesentlicher Programmpunkt der Reise gestrichen war und verlangten die vollständige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wollte sich auf diese Forderung nicht einlassen. Der Fall landete daher vor Gericht. Dort erlitt der Veranstalter in sämtlichen Instanzen eine Niederlage.
Die Kläger machten die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 3.298 Euro, den Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
Das Amtsgericht Düsseldorf als auch das Landgericht gab der Klage auf Erstattung des Reisepreises statt. Auch der Bundesgerichtshof wies die Revision des Reiseveranstalters gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Reisenden ein Rücktrittsrecht haben. Abgesehen von geringfügigen Abweichungen, die von einem Reisenden hinzunehmen sind, ist eine Leistungsänderung nur zulässig, „wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat“. Ein derartiger vertraglicher Vorbehalt habe in diesem Fall aber nicht vorgelegen.
Im vorliegenden Fall habe sich Charakter der Reise in einem wesentlichen Punkt verändert. Die Verbotene Stadt und der Platz des himmlischen Friedens sind zwei der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas und stellen für sich genommen bereits eine wesentliche Reiseleistung dar. Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reiseleistung so zu erbringen, „dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist.“ Weil der angebotene Besuch des Tempels nicht mit den weggefallenen Programmpunkten vergleichbar ist, habe den Klägern das Recht zugestanden, vom Reisevertrag zurückzutreten.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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