Amtsgericht München, Urteil vom 07.3.2017 (Az.: 182 C 1266/17)
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Amtsgericht München, Urteil vom 07.3.2017 (Az.: 182 C 1266/17)
Keine mehrfache Minderung wegen desselben Reisemangels zulässig: Reisende haben neben einem Minderungsanspruch wegen erheblicher Flugverspätung keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude aufgrund dieser Verspätung.
Eine Frau aus Hannover buchte im Dezember 2016 über ein Internetportal bei einem Reiseveranstalter eine einwöchige Pauschalreise nach Antalya zum Gesamtpreis von 792 Euro. Der Flug sollte am 18. Dezember 2016 um 1.30 Uhr am Flughafen Hannover starten. Ankunft in Antalya sollte um 7 Uhr sein. Am 18. Dezember 2016 teilte das Reisebüro der Klägerin per E-Mail mit, dass sich die Abflugzeit auf 12.50 Uhr und damit um mehr als elf Stunden verschoben habe. Neue Ankunftszeit war 18.10 Uhr. Damit ihr nicht ein ganzer Urlaubstag verloren ginge, versuchte die Reisende, eine kostenfreie Umbuchung auf einen zeitlich günstigeren Flug zu bekommen. Das lehnte das Reiseunternehmen jedoch ab.
Die Reisende klagte auf Minderung des Reisepreises um 173,25 Euro wegen der Flugverspätung und auf Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude und nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Das Amtsgericht München gab der Klägerin nur teilweise Recht. Es verurteilte den Reiseveranstalter auf Zahlung von 34,65 Euro wegen der Flugverspätung. Weitere Schadenersatzansprüche wurden nicht anerkannt.
Eine um elf Stunden verspätete Abflugzeit ist keine hinzunehmende Unannehmlichkeit, sondern ein Reisemangel. Deshalb muss der Reiseveranstalter 34,65 Euro an die Reisende zahlen. Das Gericht ging davon aus, dass mit der mehr als vierstündigen Verspätung eine Minderung eingetreten sei, die 5 Prozent des Tagespreises pro Stunde beträgt. Der Tagespreis der Reise betrug 99 Euro. Einen weiteren Schadenersatz lehnte das Gericht ab: Wegen desselben Mangels könne nicht mehrfach gemindert werden. Eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Urlaubsfreude kann daher nur geltend gemacht werden, wenn sie nicht bereits mit der Minderung abgegolten ist. Bei einer Flugverspätung ist dies jedoch der Fall. Eine weitergehende erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs liege nicht vor, da die Reisende noch am gleichen Tag, wenn auch erst am Abend, das Ziel erreicht hat. Durch den Nachtflug sei der Erholungswert des ersten Urlaubstags ohnehin eher gering, argumentierte das Gericht.
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