Bundesgerichtshof, Urteil vom 3.7.2018 (Az.: X ZR 96/17)
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 3.7.2018 (Az.: X ZR 96/17)
Weist ein Veranstalter nicht deutlich darauf hin, dass eine Fahrt mit dem Reisebus über Nacht stattfindet, sind Reisende berechtigt, den Reisevertag zu kündigen.
Eine Reisende buchte für sich, ihren Ehemann und ihre zwei Kinder eine Pauschalreise in die Türkei für die Zeit vom 1. bis 7. Oktober 2014 für insgesamt 4.874 Euro. Der Rückflug nach Frankfurt war für 20.05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag erfuhr die Familie am Flughafen, dass der Abflug wegen technischer Schwierigkeiten auf 22.40 verschoben wird und die Maschine nicht in Frankfurt, sondern in Köln landen sollte. Inklusive Bustransfer nach Frankfurt hätte das eine Verspätung von 6 ½ Stunden bedeutet.
Daraufhin buchte die Reisende ohne Rücksprache mit dem Reiseveranstalter bei einer anderen Fluggesellschaft einen sofortigen Flug nach Frankfurt. Die dadurch entstandenen Mehrkosten über 1.235 Euro machte sie am 18. März 2015 beim Veranstalter geltend. Ihre Klage vor dem Amtsgericht wurde jedoch abgewiesen. Der Grund dafür war nicht, dass die Reisende ihre Ansprüche erst nach der einmonatigen Frist geltend gemacht habe, sondern weil sie den Veranstalter nicht mit einer Frist dazu aufgefordert hat, für die Verspätung Abhilfe zu schaffen. Die Reisende hätte den Veranstalter vor der Flugbuchung telefonisch kontaktieren können und müssen. Besondere Umstände, die sie von dieser Pflicht befreiten, lägen in diesem Fall nicht vor.
Der Bundesgerichtshof überprüfte, ob die Reisende einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Zusatzkosten hat.
Der Bundesgerichtshof bejahte einen Anspruch der Reisenden und verurteilte den Reiseveranstalter zur Kostenübernahme.
Der Veranstalter hätte die Familie vor Reisebeginn darauf hinweisen müssen, dass sie einen Mangel grundsätzlich anzeigen muss. Er konnte sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Reisende genau dies nicht getan hatte. Der Reiseanbieter kann sich daher ebenfalls nicht darauf berufen, er habe keine Möglichkeit gehabt, selbst für einen alternativen Rückflug zu sorgen.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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