Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2012 (Az: X ZR 2/12)
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2012 (Az: X ZR 2/12)
Ein Reisevertrag über eine Kreuzfahrt kann gekündigt werden, wenn durch ein behördliches Flugverbot die Anreise zum Ausgangshafen der Kreuzfahrt nicht möglich ist.
Ein Ehepaar buchte in einem Reisebüro eine Karibikkreuzfahrt, die am 19. April 2010 in den USA beginnen sollte. Die Hin- und Rückflüge sowie weitere Leistungen buchte das Ehepaar gesondert. Im April 2010 wurde aufgrund einer Vulkan-Aschewolke ein Flugverbot angeordnet. Deshalb konnten die Kläger nicht an der Kreuzfahrt teilnehmen. Mit Schreiben vom 18. April 2010 kündigte der Kläger gegenüber dem Reiseveranstalter den Vertrag über die Kreuzfahrt aufgrund höherer Gewalt. Der Reiseveranstalter verlangte Stornogebühren in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises.
Das Ehepaar verlangte die Erstattung der geleisteten Anzahlung.
Das Ehepaar bekam Recht.
Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass es sich bei dem Vertrag über die Kreuzfahrt um einen Reisevertrag handelt. Demnach konnte dieser aufgrund höherer Gewalt gekündigt werden. Es besteht ein Kündigungsrecht, wenn die individuelle Reise infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nicht stattfinden kann. Zwar konnte die Kreuzfahrt als solche durchgeführt werden, doch es war den Reisenden nicht möglich, an ihr teilzunehmen. Durch die wirksame Kündigung des Ehepaars hat der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verloren.
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