Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.1.2016 (Az: X ZR 4/15)
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.1.2016 (Az: X ZR 4/15)
Wirbt ein Reiseveranstalter mit einem Prospekt für Ausflüge und erweckt dabei den Anschein, selbst Vertragspartner zu sein, kann er zur Verantwortung gezogen werden, wenn ein Urlauber bei dem Ausflug einen Unfall hat.
Die Kläger hatten eine Pauschalreise nach Bulgarien gebucht und erhielten am Urlaubsort vom Veranstalter eine Begrüßungsmappe von der Reiseleitung. Darin wurde mit dem Logo des Veranstalters für eine Jeep-Safari geworben. Die Urlauber buchten diese Tour bei der Reiseleitung und wurden bei einem Unfall verletzt. Im folgenden Rechtsstreit berief sich der Veranstalter darauf, dass er nur als Vermittler für eine örtliche Agentur aufgetreten sei und mit der Organisation des Ausflugs nicht weiter zu tun habe. Darauf habe er auch am Ende der Auflistung der Ausflugsprogramme hingewiesen. Im folgenden Rechtsstreit um die Zahlung eines Schmerzensgeldes wiesen das Landgericht Duisburg und das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage der Urlauber ab: Nach Meinung der Richter konnte der Reiseveranstalter nicht für die Unfallfolgen zur Verantwortung gezogen werden. Wirbt ein Reiseveranstalter mit einem Prospekt für Ausflüge und erweckt dabei den Anschein, selbst Vertragspartner zu sein, kann er zur Verantwortung gezogen werden, wenn ein Urlauber bei dem Ausflug einen Unfall hat.
Die Klage landete schließlich in der Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof hob das bisherige Urteil auf und erklärte den Reiseveranstalter als verantwortlich.
Nach Meinung der Richter kommt es auf den Gesamteindruck an, der in einem solchen Prospekt beim Reisenden erweckt wird. In diesem Fall habe der Reiseveranstalter die Stellung eines Vertragspartners eingenommen. Bereits der Umstand, dass das Angebot Teil der Begrüßungsmappe ist sowie die Buchung über den Reiseleiter erfolgte, weist darauf hin, dass es sich um einen wahlweisen Bestandteil der Gesamtreiseleistung handelt. Daran ändere auch der Hinweis in kleiner Schriftgröße am Ende des Prospekts nichts. In der Vorinstanz werden nun der Unfallhergang und seine Folgen aufzuklären sein.
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