Amtsgericht München, Urteil vom 24.7.2015 (Az: 233 C 7550/15)
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Amtsgericht München, Urteil vom 24.7.2015 (Az: 233 C 7550/15)
Wer sich im Mietwagenvertrag im Ausland verpflichtet, bei einem Unfall die Polizei zu verständigen, muss dies auch tun, wenn er dadurch seinen Rückflug verpasst.
Ein Urlauber buchte über einen deutschen Reiseveranstalter einen Mietwagen in Italien. Am Tag der Rückreise wurde der parkende Wagen von einer Italienerin angefahren. Die Frau hinterließ ihre Kontaktdaten an dem beschädigten Fahrzeug. Gegen 11 Uhr wollte der Urlauber mit dem Wagen zum Flughafen fahren, um seinen planmäßigen Rückflug um 13.30 Uhr anzutreten. Er bemerkte den Schaden sofort und meldete ihn bei der Rückgabe des PKW dem Vermieter am Flughafen, wo er auch die Daten der Unfallverursacherin übergab. Weil der Urlauber wegen des bevorstehenden Rückfluges die Polizei nicht angerufen hatte, behielt die Mietwagenfirma jedoch die Kaution in Höhe von 900 Euro ein. Der Kläger fordert die Rückzahlung der Kaution.
Nachdem die Autovermietung die Kaution nach Klageerhebung erstattet, macht der Urlauber seine Anwaltskosten gegenüber dem Verleiher geltend.
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kaution und somit steht ihm auch der Ersatz der Anwaltskosten nicht zu.
Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Die Zahlung durch die Autovermietung war freiwillig. Nach dem Wortlaut der Vertragsbedingungen hätte der Kläger die Polizei rufen müssen. Er hatte aber die Polizei nicht verständigt und konnte deshalb auch keinen Unfallbericht vorlegen. Diese Bedingungen gelten auch für den Fall, dass der Kläger dadurch möglicherweise seinen Rückflug verpasst hätte.
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