Amtsgericht München, Urteil vom 04.11.2016 (Az.: 132 C 9692/16)
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Amtsgericht München, Urteil vom 04.11.2016 (Az.: 132 C 9692/16)
Bei einer Fahrt mit dem Autoreisezug gilt in der Regel kein Reiserecht. Hat der Zug Verspätung, besteht kein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Ein Reisender buchte im Februar 2015 für sich, seine Ehefrau und seine Tochter eine Fahrt mit dem Autoreisezug von Villach in Österreich nach Edirne in der Türkei und zurück zum Preis von 1.710 Euro. In den Beförderungsbedingungen des Reiseveranstalters lautet Punkt 11 c wie folgt: "Bei unvorhersehbaren Ereignissen höherer Gewalt (Streik, Naturkatastrophen, Streckensperrung, behördliche Maßnahmen o.ä.) oder nicht zurechenbaren Handlungen Dritter (Einbruchsdiebstahl in Waggons und Fahrzeuge, Vandalismus, o.ä.) sind Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Rückzahlung des Fahrpreises gegen (die Reiseveranstalterin) ausgeschlossen."
Auf der Hinreise wurden am 8. Juli 2015 zahlreiche Fahrzeuge von unbekannten Tätern aufgebrochen und mehrere Gegenstände gestohlen. Als dies entdeckt wurde, hielt man den Zug in den Morgenstunden des 9. Juli an und rief die Polizei, die zwölf Stunden mit der Klärung der Diebstähle beschäftigt war. Der Kläger verlangte vom Reiseveranstalter eine Minderung des Preises um 50 Prozent und eine Entschädigung von 600 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Er war der Ansicht, dass es sich um einen Reisevertrag handelte, da neben der Beförderung von drei Personen auch ein Transport des Pkw vereinbart war. Der Veranstalterin verweigerte dagegen die Zahlung.
Daraufhin verklagte der Reisende den Veranstalter auf Zahlung von 1.455 Euro.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab.
Da bei der Buchung des Reisezuges keine Bündelung einzelner Reiseleistungen vorliege, handele es sich nicht um einen Reisevertrag. Gegenstand des Vertrags sei nur die Personen- und Sachbeförderung gewesen, nicht aber eine über die Beförderung hinausgehende Reise. Reine Beförderungsverträge wie die Buchung des Zugtickets hätten nicht den Charakter einer Veranstaltung. Deshalb schulde der Veranstalter keinen Erfolg der Reise über die Beförderung hinaus, urteilte das Gericht.
Hier läge ein Beförderungsvertrag vor, der die Beförderung des Pkw mit einschloss. Ein Schadenersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehe nicht. Es fehle an einer Vorschrift, die einen Ersatz für immaterielle Schäden vorsieht, so das Gericht. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, einen Anspruch wegen immaterieller Schäden nur im Ausnahmefall vorzusehen.
Auch ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises bestehe nicht. Die bloße Verspätung begründet keinen Mangel. Eine Verzögerung könne nur dann einen Mangel begründen, wenn der Leistungszeitpunkt eine Rolle spiele. Im Rahmen einer Beförderung sei dies nicht der Fall, da auch bei einer Verspätung die Leistung nicht grundsätzlich schlechter werde.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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