Amtsgericht Hannover, Urteil vom 22.5.2015 (Az: 562 C 12747/14)
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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 22.5.2015 (Az: 562 C 12747/14)
Bucht eine vierköpfige Familie ein Familienzimmer für vier Personen und stellt sich am Urlaubsort heraus, dass nur drei Schlafgelegenheiten vorhanden sind, können Ansprüche auf Schadenersatz und Reisepreisminderung geltend gemacht werden.
Ein Familienvater buchte für sich, seine Ehefrau und seine beiden Töchtern in einem Hotel für vier Nächte ein Familienzimmer für vier Personen für 462 Euro. Als sie das Hotelzimmer betraten, stellte sich allerdings heraus, dass dort nur drei Schlafgelegenheiten zur Verfügung standen. Daraufhin wurde der Familie angeboten, für einen Aufpreis von 320 Euro drei Nächte in einer Suite mit vier Schlafplätzen zu verbringen. Die letzte Nacht musste die Familie im Dreibettzimmer schlafen, weil die Suite nicht mehr zur Verfügung stand.
Der Familienvater verklagte den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung und Schadenersatz.
Der Klage wurde vom Amtsgericht Hannover stattgegeben.
Der Reiseveranstalter hat nicht, wie vertraglich vereinbart, vier Schlafgelegenheiten zur Verfügung gestellt. Deshalb steht dem Kläger ein Schadenersatzanspruch für die Mehrkosten von 320 Euro zu, die durch die Übernachtung in der Suite entstanden sind. Weil die Familie die letzte Nacht in einem Zimmer mit nur drei Schlafgelegenheiten verbringen musste, steht ihr zusätzlich eine Reisepreisminderung in Höhe von 19,25 Euro sowie eine weitere Minderung um 23,10 Euro für den Umzug von einem in das andere Zimmer zu. Darüber hinaus erhält der Kläger seine vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 107 Euro erstattet.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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