Oberlandesgerichts Karlsruhe, Urteil vom 7.5.2015 (Az: 12 U 146/14)
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Oberlandesgerichts Karlsruhe, Urteil vom 7.5.2015 (Az: 12 U 146/14)
Eine Reisekrankenversicherung muss für einen Krankenrücktransport nicht einen teuren Charterflug bezahlen, wenn der Transport auch mit einem Linienflug oder per Bahn durchgeführt werden kann.
Ein Ehepaar hatte einen Urlaub in Frankreich geplant. Allerdings war die Ehefrau bereits in der 35. Woche schwanger, sodass sich die Schwangerschaft bereits dem Ende näherte. Der zuständige Arzt hatte jedoch keine Einwände gegen die Reise. In Frankreich kam es dann aber zu Komplikationen und die Frau musste ins Krankenhaus, wo sie mit einem Wehenhemmer behandelt wurde, der eine Wirkungsdauer von 48 Stunden hatte. Nach einer Nacht auf der Station empfahl der französische Arzt die Heimreise und bescheinigte der Frau die Unbedenklichkeit des Rückfluges. Daraufhin buchte der Ehemann für sich und seine Frau einen Charterflug. Die Rechnung von über 10.800 Euro reichte er bei seiner Reisekrankenversicherung ein. Dieser lehnte aber die Kostenübernahme ab, denn der Rücktransport mit einem Charterflug sei nicht medizinisch notwendig gewesen. Zudem sei der Versicherungsfall durch die Krankenhausbehandlung in Frankreich bereits abgeschlossen gewesen.
Der Ehemann verklagte den Reiseversicherer auf die Übernahme der Flugkosten aus dem Charterflug.
Die Richter gaben dem Versicherten nur teilweise Recht. Sie entschieden, dass der Reiseversicherer dem Ehemann 2.000 Euro erstatten muss.
Zwar bestätigte das Gericht, dass die Rückreise medizinisch notwendig war; es bemängelte aber die Art des Rücktransports. Statt des teuren Charterfluges wäre eher eine Bahnfahrt oder ein Linienflug angemessen gewesen.
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