Nachweis für die Arztbehandlung im Ausland

Amtsgericht München, Urteil vom 30.05.2017 (Az.: 159 C 517/17)

Zusammenfassung

Wer im Urlaub erkrankt, sollte darauf achten, dass in den Rechnungen die genauen Behandlungen und Kosten aufgeführt werden. Nur wenn die notwendigen Belege vorliegen, kann ein Reisender seine Ansprüche bei der Reisekrankenversicherung geltend machen.

1. Ausgangslage

Ein Vater hatte für sich und seine Kinder eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen, bevor die Familie nach Pakistan reiste. Nach der Rückkehr reichte er bei der Reiseversicherung eine Schadensmeldung ein. Er beantragte für sich und seine beiden Zwillinge die Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von 150.060 Rupien, umgerechnet rund 1.300 Euro. Die eingereichten Unterlagen enthielten aber keine Namen und Diagnosen und auch keine Informationen zur Behandlung. Der Kläger behauptete, er und seine Familie litten plötzlich an starken Magen-Darm-Beschwerden.
Weil der Krankenversicherer Zweifel an der Richtigkeit der Belege hatte, stellte er über einen Ermittlungsdienst Nachforschungen an. Die Ermittlungen kamen zum Ergebnis, dass die Belege teilweise gefälscht oder zumindest von einer Institution ausgestellt seien, die nicht mehr existiert. Daraufhin lehnte die Versicherung den Leistungsantrag ab mit der Begründung, dass alle Belege neben Namen und Geburtsdatum der behandelten Person das Behandlungsdatum, den Grund der Behandlung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Kosten enthalten müssen. Außerdem verlangte die Versicherung die Kosten für die Nachforschung in Höhe von 250 Euro von dem Reisenden zurück.

2. Die Klage

Beide Seiten erhoben Klage beim Amtsgericht München. Der Reisende forderte die Erstattung der Behandlungskosten, die Versicherung die Erstattung der Nachforschungskosten.

3. Das Urteil

Die Klagen beider Seiten wurden abgewiesen.

4. Die Begründung

Beide Seiten konnten ihre Forderung dem Gericht gegenüber nicht glaubhaft belegen. Der Reisende habe zwar glaubhaft dargelegt, dass seine Kinder und er selbst plötzlich und unerwartet während der Reise erkrankt seien. Aber die von ihm vorgelegten Belege hätten weder Namen noch Geburtsdaten der behandelten Personen enthalten. Angaben zum Grund der Behandlung, zu den ärztlichen Leistungen und deren Kosten sowie ein Behandlungsdatum fehlten ebenfalls.
Zudem lag kein Beweis vor, dass der Mann 150.060 Rupien für medizinische Behandlungen und Medikamente gezahlt hatte. Dazu wäre auch eine separate Aufteilung der Kosten für die Behandlung und für Medikamente nötig gewesen. Diese Daten seien zwingend notwendig, um einen Leistungsanspruch nachzuweisen. Deshalb ist die Klage unbegründet und die Reiseversicherung braucht die Kosten nicht zu übernehmen.
Abgelehnt wurde auf der anderen Seite aber auch die Forderung des Versicherers, der die Ermittlungskosten vom Reisenden zurück haben wollte. Das Gericht sah es nicht als bestätigt an, dass die eingereichten Belege gefälscht waren.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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