Notoperation nach Behandlungsfehler

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.10.2015 (Az: 20 U 190/13)

Zusammenfassung

Ein Reisender, der sich nach einem Behandlungsfehler zur Weiterbehandlung zurück nach Deutschland transportiert wird, hat Anspruch auf Kostenübernahme durch die Auslandskrankenversicherung.

1. Ausgangslage

Eine Frau hatte eine langfristige Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen. Bei einem Aufenthalt in Portugal wurde sie wegen gesundheitlicher Beschwerden zunächst von einem örtlichen Arzt mit Antibiotika und nach einer Verschlechterung ihres Zustandes in einer Lissaboner Klinik behandelt. Dort wurde eine Flüssigkeitsansammlung im Becken mit Anzeichen einer beginnenden Blutvergiftung festgestellt. Die Frau wurde zwar stationär aufgenommen, aber nicht operiert. Daraufhin ließ sich die Frau nach Deutschland zurückfliegen. Es stellte sich heraus, dass die Frau an einer schweren Bauchfellentzündung litt, zeitweise in Lebensgefahr schwebte und sofort operiert werden musste. Die Frau machte die Kosten für den Rücktransport von über 20.000 Euro bei ihrer Versicherung geltend. Der Versicherer wollte diese Kosten jedoch nicht übernehmen und behauptete, die Operation hätte in Lissabon durchgeführt werden können. Wenn dort durch ärztliche Fehleinschätzung keine Operation durchgeführt worden sei, so bestehe dafür keine Eintrittspflicht des Versicherers.

2. Die Klage

Die Frau verklagte die Versicherung auf Übernahme der Kosten für den Rücktransport.

3. Das Urteil

Das Hammer Oberlandesgericht gab der Klage der Versicherten in vollem Umfang statt.

4. Die Begründung

Das Gericht begründete das Urteil damit, dass der Versicherer bedingungsgemäß dazu verpflichtet ist, die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport zu übernehmen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die gebotene operative Behandlung der Klägerin im Krankenhaus in Lissabon nicht gewährleistet gewesen sei. Der Rücktransport war deshalb erforderlich. Ein Behandlungsfehler der Ärzte vor Ort stelle nicht die Leistungspflicht des Versicherers in Frage. Ob eine Behandlung im Ausland nicht möglich ist oder die Ärzte vor Ort diese einfach nicht durchführen wollen, spielt dabei keine Rolle.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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