Verlust des Versicherungsschutzes auf der Reise

Landgericht München I, Urteil vom 14.4.2016 (Az.: 23 O 3547/15)

 

Zusammenfassung

Sehen die Bedingungen einer Auslandskrankenversicherung einen Rücktransport nach Deutschland bei Erkrankung oder Unfall vor, können sich Versicherte nicht weigern, wenn sie transportfähig sind. Andernfalls muss die Versicherung nicht für die Behandlungskosten im Ausland aufkommen.

 

1. Ausgangslage

Im Oktober 2014 stürzte eine Ehefrau in ihrem Ferienhaus bei Bodrum in der Türkei. Dabei brach sie sich den Ellenbogen und das Sitzbein weswegen sie sofort vor Ort operiert wurde. Am dritten Tag meldete sie den Unfall bei ihrer Reisekrankenversicherung. Ein türkischer Arzt stellte im Auftrag der Versicherung fest, dass die Patientin transportfähig ist. In Begleitung eines Arztes sollte der Rücktransport auf einem "Stretcher" in der Economy-Class eines Flugzeuges durchgeführt werden. Ein „Stretcher“ ist eine Liege, die über den Sitzen eingebaut und durch einen Sichtschutzvorhang von den übrigen Passagieren abgetrennt wird. Diesen Rücktransport lehnte das Ehepaar ab, woraufhin die Versicherung erklärte, dass dann der Versicherungsschutz erlischt. Aus diesem Grund zahlte die Reisekrankenversicherung lediglich die Behandlungskosten in Höhe von 10 183 Euro, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen waren. Die Kosten in Höhe von 6216 Euro, die das türkische Krankenhaus für die weitere Behandlung in Rechnung stellte, übernahm die Versicherung nicht.

2. Die Klage

Das Ehepaar verklagte die Reiseversicherung auf Zahlung der Behandlungskosten in Höhe von 6216 Euro.

3. Das Urteil

Die Klage wurde abgewiesen.

4. Die Begründung

Das Gericht war der Meinung, dass das Ehepaar durch die Ablehnung des Transportes gegen Vertragspflichten verstoßen hat. Ein Transport mit medizinischem Begleitpersonal wäre aus ärztlicher Sicht ohne Probleme möglich gewesen. Im Laufe der Verhandlung stellte sich heraus, dass das Ehepaar einfach lieber in seinem Ferienhaus in der Türkei bleiben wollte. Laut Versicherungsvertrag hätte die Frau bei Transportfähigkeit einem Rücktransport zustimmen müssen. Weil in vielen Ländern die Klinikbehandlung teurer ist als in Deutschland kann der Versicherer den Krankenrücktransport verlangen. Der Versicherer braucht also die weiteren Behandlungskosten nicht bezahlen.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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