Amtsgericht Bremen, Urteil vom 4.7.2013 (Az.: 10 C 508/12)
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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 4.7.2013 (Az.: 10 C 508/12)
Das Ausdrucken der Bordkarte am heimischen Computer stellt versicherungsrechtlich nicht den Anritt der Reise dar. Versicherungsschutz aus einer Reiserücktrittsversicherung gilt deshalb bis der Reisende am Flughafen eincheckt oder sein Gepäck am Schalter abgibt.
Der Kläger buchte über das Internet eine Reise für sich und seine Frau und schloss dabei auch eine Reiserücktrittsversicherung ab. Der Reiseveranstalter hatte den Kläger dazu verpflichtet, seine Bordkarten selbst auszudrucken. Dies konnte bereits eine geraume Zeit vor der Abreise erfolgen. Einige Zeit, nachdem der Kläger die Bordkarten ausgedruckt hatte, erkrankte die Ehefrau des Klägers unerwartet schwer. Er stornierte daraufhin unverzüglich die Reise und machte gegenüber dem Reiserücktrittsversicherer die ihm in Rechnung gestellten Stornogebühren abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung geltend. Die Versicherung wollte diese Kosten allerdings nicht übernehmen. Sie vertrat die Auffassung, dass die Reise bereits mit dem Ausdruck der Bordkarten begonnen habe und deshalb kein Anspruch auf Leistungen bestehe.
Der Ehemann verklagte die Reiserücktrittsversicherung auf Übernahme der Stornokosten.
Die Klage wurde angenommen und die Versicherung zur Zahlung verurteilt.
Das Amtsgericht hielt die Auffassung des Versicherers für kleinlich und lebensfremd. Das Ausdrucken der Bordkarte am heimischen Computer stellt versicherungsrechtlich nicht den Anritt der Reise dar. Die AGB der Fluggesellschaft schreiben vielmehr vor, dass die Flugreisenden die Bordkarte bereits im Vorfeld ausdrucken. Der genaue Zeitpunkt ist somit vom Zufall bestimmt. Der Reiseantritt bestehe vielmehr darin, dass sich der Reisende am Flughafen einfindet und der Fluggesellschaft sein Gepäck übergibt sowie seine Bordkarte entgegennimmt beziehungsweise seine selbst ausgedruckte Bordkarte am Schalter vorlegt. Erst dadurch werde ein Prozess in Gang gesetzt, der bei planmäßigem Verlauf unmittelbar in den Abflug mit der gebuchten Maschine zum geplanten Ziel münde. Maßgeblich ist daher der tatsächliche Antritt der Reise.
Die Auslegung der Beklagten widerspricht dem Sinn und Zweck einer Reiserücktrittsversicherung, nämlich dass der Versicherte bei unerwarteter Verhinderung des Reiseantritts aus bestimmten Gründen die Stornokosten erstattet bekommt. Diese Stornokosten sind umso höher, je kurzfristiger der Rücktritt von der Reise erfolgt. Nach der Auslegung der Versicherung wäre der Abschluss einer derartigen Versicherung unsinnig. Denn der teure Stornozeitraum kurz vor der geplanten Abreise wäre dann ausgenommen, wenn die Bordkarten bereits deutlich vor Reiseantritt am eigenen Computer selbst ausgedruckt werden müssen, so das Gericht in der Begründung.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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Christian Klinkhammer
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