Amtsgericht München, Urteil vom 11.11.2016 (Az.: 191 C 17044/16)
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Amtsgericht München, Urteil vom 11.11.2016 (Az.: 191 C 17044/16)
Muss ein Blinder wegen einer Erkrankung seines Blindenhundes eine Reise stornieren, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten durch seinen Reiserücktrittskosten-Versicherer, wenn ein solcher Fall nicht konkret in den Versicherungsbedingungen eingeschlossen ist.
Ein blinder, 39-jähriger Mann aus Stuttgart hatte für sich und seine Mutter eine Reise nach Fuerteventura vom 18. bis 27. Juni 2016 gebucht. Als Blindenbegleiter sollte auch der Hund „Frazer“ mit auf Reisen gehen. Das Tier erkrankte jedoch kurz vor Reiseantritt und war flugunfähig. Der Mann, der auf den Hund angewiesen ist, musste die Reise deshalb stornieren. Die Stornokosten in Höhe von knapp 1.000 Euro machte er bei seiner Reiserücktrittsversicherung geltend. Der Mann argumentierte, dass der Hund für ihn ein Hilfsmittel im Sinne der Versicherungsbedingungen sei. Schließlich seien auch der Bruch von Prothesen oder die Lockerung von implantierten Gelenken in den Versicherungsbedingungen als versicherte Ereignisse genannt. Gleiches gelte, wenn er wegen einer Erkrankung plötzlich sein Sehvermögen verliere. Der erkrankte Blindenhund sei mit diesen Versicherungsfällen vergleichbar. Außerdem müsse sich zu Hause auch jemand um den kranken Hund kümmern. Der Versicherer lehnte jedoch ab mit der Begründung, Fälle wie der des Klägers seien nach den Versicherungsbedingungen nicht mitversichert.
Der blinde Mann klagte auf Übernahme der Stornokosten.
Die Klage wurde abgelehnt.
Das Gericht zweifelte zwar nicht daran, dass der Kläger ohne seinen Blindenhund in einer Lage sei, die vergleichbar mit den genannten versicherten Ereignissen ist.
Die Richter waren aber der Auffassung, dass die Reiserücktrittsversicherung nur für jene Versicherungsfälle aufkommen muss, die in den Versicherungsbedingungen konkret genannt sind (Einzelgefahrendeckung). Der darin enthaltene Katalog von Versicherungsfällen sei abschließend.
Können Hundehalter wegen ihres erkrankten Hundes nicht in den Urlaub fahren, muss die Reiserücktrittsversicherung nicht für die Stornokosten aufkommen, wenn Hunde nicht mitversichert sind. Dass der Blindenhund erkrankt und der Kläger auf diesen angewiesen ist, sei kein darin aufgeführter Versicherungsfall. Das Ereignis sei damit kein Vertragsbestandteil geworden. Allein die Feststellung, dass die Teilnahme an einer Reise für eine versicherte Person unzumutbar ist, löse noch keine Eintrittspflicht des Versicherers aus. Der Blinde muss daher in diesem Fall die Stornokosten selbst bezahlen.
Reiserücktrittsversicherung und Tiere
Es gibt übrigens auch Reiserücktrittsversicherungen, die eine Erkrankung des mitreisenden Hundes (und auch der Katze) versichern, egal ob Blindenhund oder einfaches Haustier: Barmenia, Hanse Merkur (auch Katze), Travel Secure (auch Katze) und URV haben Tiere als versicherte Gründe für einen Reiserücktritt eingeschlossen.
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