Kammergericht Berlin, Urteil vom 31.1.2018 (Az.: 6 U 115/17)
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Kammergericht Berlin, Urteil vom 31.1.2018 (Az.: 6 U 115/17)
Wenn zwischen Kreditkartenunternehmen und Reiserücktrittsversicherer seit längerem kein Versicherungsvertrag mehr besteht, hat der Kreditkartenbesitzer keinen Anspruch auf Versicherungsleistung.
Eine Frau hatte 2014 eine Schiffsreise für sich und ihren Ehemann gebucht. Seit 2008 hatte sie eine Kreditkarte, in deren Leistungsumfang auch eine Reiserücktrittsversicherung enthalten war. Krankheitsbedingt musste sie die Reise Ende 2014 stornieren und verlangte vom Versicherer die Stornokosten in Höhe von 7.630 Euro zurück. Der Reiserücktrittsversicherer fühlte sich aber nicht mehr zuständig, weil der Vertrag zwischen der Versicherung und dem Kreditkarteninstitut bereits zum 01. Januar 2010 beendet wurde.
Die Frau verklagte die Versicherung auf Übernahme der Stornokosten. Sie begründete ihre Klage damit, dass sie nicht über die Änderung der Leistungen informiert wurde.
Das Landgericht Berlin folgte dieser Argumentation zwar in der ersten Instanz, die Klage wurde jedoch vom Kammergericht Berlin in zweiter Instanz abgelehnt.
Der Reiserücktrittsversicherer konnte nachweisen, er zum Zeitpunkt der Stornierung seit fast vier Jahren keinen Vertrag mehr mit dem Kreditkarteninstitut hatte. Das Kammergericht war daher der Meinung, die Frau als Karteninhaberin müsse nun beweisen, dass die Versicherung bei Eintritts des Versicherungsfalls dennoch zuständig war. Da dieser Beweis aber nicht erbracht werden konnte, wies das Kammergericht die Klage als unbegründet ab.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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