Trotz Corona-Reisewarnung kein Kündigungsrecht

Landgericht München, Urteil vom 07.Mai 2021 (Az.: 15 O 13263/20)

Zusammenfassung

Im Ausland ein Boot zu mieten ist oft mit einer Anzahlung verbunden. Wer aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vom Vertrag zurücktritt, hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung.

1. Ausgangslage

Für eine Gruppe von Reisenden wurde eine Yacht (ohne Begleitpersonal) für die Balearen gebucht. Bei Buchung wurden ungefähr 16.000 Euro angezahlt. Nach der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgrund der Covid-19 Pandemie stornierte der Bucher den Chartervertrag direkt. Es gab kein Verbot für die Reise auf die Balearen - lediglich eine Warnung mit dem Hinweis Abstands- und Hygieneregeln einzuhalen, sowie bei Rückkehr die Vorlage eines negativen Testergebnisses sowie eine Quarantäne. Der Vermieter wollte die Anzahlung nicht zurückzahlen.

2. Die Klage

Der Kläger wollte die Anzahlung zurück, da aus seiner Sicht die Reise nicht zumutbar wäre und er auch keine Quarantäne wollte. Zudem hätte die Übergabe des Bootes aufgrund der Pandemie nicht am vereinbarten Termin stattfinden können.

3. Das Urteil

Das Amtsgericht München hielt die Forderung des Reisenden für unbegründet.

4. Die Begründung

Zum einen war es nicht erwiesen, dass das Boot nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übergeben werden konnte. Hierfür gab es keine Beweise. Zudem sei die Gefahr einer Covid-Infektionbei dieser Form der Reise anders zu beurteilen, als bspw. bei einem Urlaub in einer Hotelanlage. Daher gab es auch aus dieser Sicht keine Grundlage für ein Kündigungsrecht.

Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

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