Amtsgericht Hannover, Urteil vom 21.12.2023 (Az.: 553 C 5141/23)
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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 21.12.2023 (Az.: 553 C 5141/23)
Eine Pauschalreise kann mangelhaft sein, wenn es zu wenige Pool-Liegen gibt oder der Reiseveranstalter ein längeres Reservieren der Liegen durch Gäste nicht verhindert.
Ein Urlauber, der nach Griechenland gereist war, erhielt vom Amtsgericht Hannover eine Rückerstattung, da er die Pool-Liegen während seines Aufenthalts größtenteils nicht nutzen konnte. Das Hotel, das sie gebucht hatten, hatte laut Gericht sechs Schwimmbäder und ungefähr 500 Liegestühle. Gemäß den ausgewiesenen Regeln war es untersagt, diese für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Das Hotelmanagement und das Personal unternahmen offenbar nichts gegen solche Verstöße. Der Kläger aus Sachsen betrachtete dies als einen Mangel der Reiseleistung und verlangte eine Rückerstattung von 798 Euro. Die Gesamtkosten für ihre Pauschalreise nach Rhodos betrugen 5260 Euro.
Der Mann verklagte den Reiseveranstalter auf Teilerstattung des Reisepreises.
Das Amtsgericht Hannover sprach dem Kläger 322,77 Euro zu.
Die Begründung besagte, dass eine Pauschalreise als mangelhaft angesehen werden könne, wenn der Reiseveranstalter entweder nur eine begrenzte Anzahl von Poolliegen in einer Hotelanlage bereitstellt oder nicht eingreift, wenn Reisende Poolliegen über einen längeren Zeitraum reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen. Das Gericht hielt obendrein fest, dass es nicht Sache der Urlauber sei, fremde Handtücher eigenmächtig zu entfernen. Zudem wurde angemerkt, dass der Reiseveranstalter bei solchen Fällen zum Einschreiten verpflichtet sei.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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Herr
Christian Klinkhammer
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