Amtsgericht München, Urteil vom 10.6.2016 (Az.: 271 C 8375/16)
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Amtsgericht München, Urteil vom 10.6.2016 (Az.: 271 C 8375/16)
Ein Reiseveranstalter, der während einer Reise den Besuch einer Schmuckmanufaktur organisiert und durchführt, haftet nicht für deren Fehlverhalten.
Ein Reisender buchte bei einem Veranstalter eine 14-tägige Studienreise für zwei Personen in die Türkei und nach Rhodos zum Preis von 516 Euro. Im Reisepreis enthalten waren der Hin- und Rückflug, die Übernachtungen, die Überfahrt nach Rhodos sowie je eine Busrundreise in der Türkei und auf Rhodos. Im Rahmen der Rundreise wurde wie gebucht und im Reiseverlauf beschrieben eine Schmuckmanufaktur besucht. Der Kläger kaufte dort einen goldenen Ring mit Diamantsplittern und Rubinsplittern und eine goldene Kette mit einem Rubin für seine Ehefrau für jeweils 2.150 Euro.
Zurück in Deutschland verlangte der Reisende Schadensersatz wegen des Schmuckkaufs vom Reiseveranstalter. Die Schmuckmanufaktur sei Erfüllungsgehilfin der Reiseveranstalterin und er sei vor Ort zum Kauf des Schmucks gedrängt worden. Wegen nötigen Änderungen wurde der Schmuck erst am Tag nach dem Kauf ins Hotel geliefert. Hierbei habe der Reiseleiter den Reisenden unterstützt. Bei der Übergabe sei wegen der Hektik keine Gelegenheit gewesen, die Schmuckstücke zu überprüfen.
Erst in Deutschland sei ihm aufgefallen, dass der Ring nicht entsprechend geändert worden sei und es sich auch nicht um die ausgesuchte Kette handelte. Der Reisende war der Meinung, der übergebene Schmuck habe höchstens einen Wert von 300 bis 500 Euro. Er möchte den Schmuck zurückgeben und beziffert seinen Schaden auf 4.300 Euro, den er vom Reiseveranstalter ersetzt haben möchte. Der Veranstalter weigert sich jedoch zu zahlen. Er sei nicht am Schmuckgeschäft beteiligt gewesen, es gebe keine Gewinnabsprachen und er erhalte auch keine Provision.
Der Reisende verklagte den Reiseveranstalter auf Rücknahme des Schmucks und Schadenersatz in Höhe von 4.300 Euro.
Die Klage gegen den Veranstalter wurde abgewiesen.
Die Richter am Amtsgericht München waren der Meinung, dass in diesem Fall kein Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter hat alle Reiseleistungen erbracht und schuf im Rahmen der Reise die Gelegenheit zum Kauf von Schmuck. Dies führt aber nicht zu einer direkten vertraglichen Beziehung zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter beim Kauf des Schmucks bei der Schmuckmanufaktur. Der Veranstalter haftet deshalb nicht für ein eventuelles Fehlverhalten der Manufaktur, die auch nicht Erfüllungsgehilfe des Veranstalters ist. Dass der Reiseleiter den Reisenden vor Ort sprachlich und organisatorisch unterstützt hat, begründet ebenfalls keine Haftung des Reiseveranstalters.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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