Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.4.2016 (Az.: 12 C 328/15)
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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.4.2016 (Az.: 12 C 328/15)
Ein Reisender muss seinen Flug nicht antreten, wenn er am Flughafen erfährt, dass die Maschine erst verspätet am nächsten Tag startet. Ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung bleibt dennoch bestehen.
Ein Reisender wollte im September 2015 von Amsterdam nach Hamburg fliegen, weil er dort am nächsten Morgen einen Geschäftstermin hatte. Am Flughafen teilte man ihm nach zweistündiger Wartezeit mit, dass der Flug erst am nächsten Tag durchgeführt werden könne. Da der Reisende dadurch seinen geplanten Termin am nächsten Morgen nicht hätte wahrnehmen können, trat er diesen Flug nicht an. Er machte einen Ausgleichsanspruch aufgrund der gut siebenstündigen Verspätung des gebuchten, aber nicht angetretenen Fluges geltend. Die Fluggesellschaft lehnte ab, da ihrer Meinung nach der Reisende den verspätet durchgeführten Flug hätte antreten müssen.
Der Reisende verklagte die Fluggesellschaft auf die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung.
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Reisenden. Ihm steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu.
Dadurch, dass der Flug erst am Folgetag durchgeführt wurde, habe sich eine Ankunftsverspätung von gut sieben Stunden ergeben. Ein Ausgleichsanspruch besteht, da die Unannehmlichkeit durch die Verspätung von mehr als drei Stunden bereits vor Abflug am Flughafen eingetreten sei. Dadurch, dass die Maschine erst am Folgetag startete, habe sich eine Verspätung von gut sieben Stunden ergeben. Nach Meinung der Richter setze der Ausgleichsanspruch nicht voraus, dass der Reisende den verspäteten Flug antrete. Ziel des Ausgleichs sei es, eine Entschädigung für verspätungsbedingte Unannehmlichkeiten zu schaffen. Diese sei bereits am Abflugort eingetreten. Es sei widersinnig, die Fluggäste zu zwingen, einen derart verspäteten Flug anzutreten, um einen Ausgleich für die erlittenen Unannehmlichkeiten zu erhalten. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine erhebliche – schon vor dem Abflug feststehende – Verspätung eine Reise sinnlos mache wie etwa bei einer Wochenendreise oder einer Geschäftsreise.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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