Amtsgericht Rostock, Urteil vom 12.10.2016 (Az.: 47 C 141/16)
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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 12.10.2016 (Az.: 47 C 141/16)
Ein Reiseveranstalter haftet nicht für entstandene Schäden eines Dritten. Stellt eine Firma eine Urlaubsvertretung ein weil ein Mitarbeiter verreisen will, kann der Arbeitnehmer die dadurch entstandenen Kosten nicht beim Reiseveranstalter geltend machen, wenn die Reise abgesagt wird.
Wegen einer geplanten urlaubsbedingten Abwesenheit eines Arbeitnehmers eine Firma eine Urlaubsvertretung ein. Die Kreuzfahrt von Dubai nach Hamburg wurde jedoch abgesagt, da das Schiff nicht rechtzeitig fertiggestellt werden konnte.
Der Arbeitnehmer verklagte den Reiseveranstalter auf Ersatz der Kosten für die Urlaubsvertretung.
Die Klage wurde abgewiesen.
Das Amtsgericht Rostock war der Meinung, dass dem Arbeitnehmer unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Kostenerstattung zustehe. Zwar könne der Arbeitnehmer Ansprüche wegen der abgesagten Kreuzfahrt geltend machen. Ihm sei aber kein Schaden entstanden, sondern der Firma. Zwar stehe einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen ein Recht zu, den Schaden eines Dritten geltend zu machen (sog. Drittschadensliquidation). Voraussetzung dafür wäre aber gewesen, dass die Firma in den Schutzbereich des Reisevertrags einbezogen war. Geschützte Interessen der Firma waren aber nicht Gegenstand des Reisevertrags gewesen.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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Christian Klinkhammer
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