Amtsgericht Hannover, Urteil vom 1.9.2016 (Az.: 567 C 9814/15)
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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 1.9.2016 (Az.: 567 C 9814/15)
Tritt nach einer Reisebuchung ein Rauchverbot am Strand des Urlaubsortes in Kraft, so ist dies kein Reisemangel. Vielmehr gehört ein solches Verbot zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden.
Ein Reisender stellte nach seiner Ankunft an seinem Urlaubsort in Jamaika fest, dass dort ein Gesetz zum Rauchverbot am Strand in Kraft getreten war. Diese Regelung war nach Buchung aber noch vor Antritt der Reise in Kraft getreten. Der Reisende verlangte wegen des Rauchverbots eine Reisepreisminderung vom Veranstalter. Dieser weigerte sich.
Der Urlauber verklagte den Veranstalter auf Reisepreisminderung wegen Rauchverbots am Strand.
Die Klage wurde abgewiesen.
Das Gericht lehnte eine Reisepreisminderung ab, da es sich bei dem Rauchverbot nicht um einen Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB handelt. Vielmehr handelt es sich dabei um ein allgemeines Lebensrisiko. Der Reiseveranstalter ist auch nicht verpflichtet, vor Reiseantritt auf das Inkrafttreten des Rauchverbots hinzuweisen. Zwar hat der Reiseveranstalter Informationspflichten gegenüber dem Reisenden. Doch diese Pflicht greift im vorliegenden Fall nicht. Denn das Rauchverbot stelle weder eine besondere konkrete Gefahr für den Reisenden noch für den Erholungswert der Reise dar. Auch das Rauchverbot auf dem Hotelgelände stellt keinen Reisemangel dar. Dies wäre nur der Fall, wenn Rauchen auf dem gesamten Gelände verboten wäre. Doch es gab ausgewiesene Raucherbereiche. Außerdem wurde dem Kläger ein Zimmer mit Raucherbalkon angeboten.
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