Landgericht Koblenz, Urteil vom 11.12.2017 (Az.: 15 O 36/17)
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Landgericht Koblenz, Urteil vom 11.12.2017 (Az.: 15 O 36/17)
Ein Reiseanbieter darf deshalb auf Kreuzfahrten Trinkgelder nicht automatisch ohne ausdrückliche Erlaubnis vom Bordkonto eines Reisenden abbuchen. Ein Hinweis, dass die Zahlung gekürzt, erhöht oder gestrichen werden kann, reicht nicht aus.
Ein Reiseanbieter buchte als Trinkgeld automatisch 10 Euro pro Person und Nacht vom Bordkonto der Reisenden ab. Das Unternehmen berief sich dabei auf eine entsprechende Regelung in den AGB. Im Reiseprospekt wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt, gestrichen oder erhöht werden können.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen diese Praxis.
Die Klage war erfolgreich, Trinkgeld darf nicht automatisch abgebucht werden.
Das Landgericht Koblenz war der Ansicht, dass Verbraucher einer Zahlung, die über die Hauptleistung hinausgeht, wie hier das Trinkgeld, ausdrücklich zustimmen müssen. Das war hier aber nicht der Fall. Der Veranstalter verstößt damit gegen das Gebot der Ausdrücklichkeit. Trinkgelder dürfen nicht automatisch ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Bordkonto abgebucht werden.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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Christian Klinkhammer
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