Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.12.2016 (Az.: X ZR 117/15 und X ZR 118/15)
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.12.2016 (Az.: X ZR 117/15 und X ZR 118/15)
Ein Reiseveranstalter muss bei einem Unfall während des Hoteltransfers den Reisepreis erstatten, auch wenn ihn keine Schuld am Unfall und den daraus entstehenden Unannehmlichkeiten trifft.
In zwei Fällen buchten die Reisenden bei einem Reiseveranstalter eine 14-tägige Pauschalreise in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel eingeschlossen. Auf der Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall: Ein entgegenkommendes Fahrzeug rammte den Transferbus auf seiner eigenen Fahrspur. Die Fahrgäste wurden zum Teil schwer verletzt. Sie sehen darin einen erheblichen Reisemangel.
Die Kläger verlangten die Rückzahlung des Reisepreises.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt und verpflichtete den Veranstalter zur Rückzahlung des Reisepreises.
Das Bundesverfassungsgericht hob in beiden Fällen die Urteile des Landgerichts auf, das argumentiert hatte, mit dem Unfall verwirkliche sich ein allgemeines Lebensrisiko. Es handele sich deshalb nicht um einen Reisemangel, für den der Veranstalter einstehen müsse.
Vielmehr verurteilte der Bundesgerichtshof den Veranstalter zur Erstattung des Reisepreises, weil die Reiseleistung insgesamt mangelhaft war. Es ist dem Veranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden sicher zum gebuchten Hotel zu bringen. Deswegen konnten sie und sie die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen. Dafür spielt es keine Rolle, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem Unfall traf. Der Veranstalter trägt das Risiko, den Reisepreis nicht zu erhalten (Preisgefahr) auch dann, wenn die Durchführung der Reise durch Umstände scheitert, für die weder er noch der Reisende verantwortlich ist.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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