Landgericht München, Urteil vom 2.4.2009 (Az.: 12 O 9877/08)
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Landgericht München, Urteil vom 2.4.2009 (Az.: 12 O 9877/08)
Verlässt ein Versicherter nach einer Operation am selben Tag und zugleich am Vortag einer Urlaubsreise entgegen dem Anraten der Ärzte das Krankenhaus auf eigene Gefahr, kann er von seiner Reisekrankenversicherung keine Kostenübernahme verlangen, wenn es am Urlaubsort zu Komplikationen aus der Operation kommt.
Der Kläger wurde am Vortag seiner Urlaubsreise in Deutschland operiert und verließ am selben Tag das Krankenhaus gegen das Anraten der Ärzte auf eigenen Wunsch. Daraufhin kam es am Urlaubsort zu Komplikationen und der Kläger musste erneut behandelt werden. Die Kosten dafür stellte er seiner Reisekrankenversicherung in Rechnung. Die wollte die Behandlungskosten dafür aber nicht übernehmen mit der Begründung, dass es sich in diesem Fall nicht um eine unerwartete Erkrankung handelte.
Der Kläger machte die Übernahmen der Behandlungskosten durch die Versicherung vor dem Landgericht München geltend.
Die Klage wurde vom Landgericht München abgelehnt.
Die Auslandskrankenversicherung muss die Kosten für die Behandlung der Komplikationen aus der Operation nicht übernehmen. Die Versicherungsbedingungen setzen eine akute und unerwartete Erkrankung voraus. In diesem Fall ist zwar eine akute Erkrankung gegeben, diese ist aber nicht mehr unerwartet. Denn der Kläger hatte das Krankenhaus entgegen dem Rat der Ärzte auf eigenen Wunsch verlassen, obwohl es objektive Anhaltspunkte für das Auftreten von Komplikationen gab. Auch wenn der Kläger darauf vertraut, dass nach einer Operation ohne Schonung keine Komplikationen auftreten, ist die Behandlung am Urlaubsort nicht unerwartet. Wenn verschiedene Anhaltspunkte für das Auftreten von Komplikationen sprechen, ist es grob fahrlässig, dennoch darauf zu hoffen, dass keine weitere Behandlung nötig ist.
Alle Entscheidungen dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Darstellung der Gerichtsurteile erfolgt ohne Gewährleistung, Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
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