Landgericht München, Urteil vom 17.8. 2016 (Az.: 3 HK O 3505/16)
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Landgericht München, Urteil vom 17.8. 2016 (Az.: 3 HK O 3505/16)
Ein Versicherer darf mit der Aussage, alle anfallenden Stornokosten würden übernommen, nur werben, wenn dies auch tatsächlich eingehalten wird.
Die Europäische Reiseversicherung (ERV) hatte damit geworben, dass bei einem Reiserücktritt die anfallenden Stornokosten bis zur Höhe des versicherten Gesamtpreises übernommen werden. „Wir ersetzen Ihnen u. a. die anfallenden Stornokosten bis zur Höhe des versicherten Gesamtreisepreises, wenn Sie Ihre Reise aus versichertem Grund (z. B. Krankheit, Unfall, Kündigung) nicht antreten können", hieß es in der Werbung.
Ein Ehepaar musste eine Urlaubsreise wegen Krankheit stornieren und ging davon aus, die gesamten Stornierungskosten von gut 1400 Euro ersetzt zu bekommen. Der Versicherer berief sich jedoch darauf, dass 20 Prozent des erstattungsfähigen Schadens, rund 280 Euro, als Selbstbeteiligung abgezogen und nicht erstattet werden.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte die ERV ab und klagte auf Unterlassung dieser Werbeaussage.
Das Landgericht München entschied, dass der Versicherer mit der Aussage, alle anfallenden Stornokosten würden übernommen, nur werben dürfe, wenn dies auch tatsächlich eingehalten wird.
Verbraucher müssen sich auf die Aussagen von Versicherern verlassen können. In einer Werbung darf nichts behauptet werden, das mit Hinweis auf Versicherungsbedingungen wieder zurückgenommen werden soll. Da Reiseversicherungen häufig nur nebenbei und ohne weitere Beratung in Reisebüros oder auf Buchungsportalen verkauft werden, müssen Verbraucher sich umso mehr darauf verlassen können, dass die Werbung nicht irreführend ist.
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