Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.6.2017 (Az.: IV ZR 161/16)
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.6.2017 (Az.: IV ZR 161/16)
Eine Reiserücktrittsversicherung kann auch für das Nutzungsrecht an einer Ferienwohnung (Time-Sharing) gelten. Dies ist der Fall, wenn Ferienwohnungen explizit als Beispiel für versicherte Mietleistungen genannt werden.
Ein Ehepaar wollte im September 2014 einige Tage in einer Ferienwohnung verbringen, die zu einer Ferienanlage einer Aktiengesellschaft gehörte. Der Mann hielt Aktien an dem Unternehmen und hatte dadurch ein Anrecht auf die Nutzung der Ferienanlagen (sog. Time-Sharing oder Ferienwohnrecht). Weil der Mann erkrankte, musste das Ehepaar aber die Reise im August 2014 stornieren. Der Mann wandte sich daraufhin an seine Reiserücktrittsversicherung. Diese lehnte jedoch Ansprüche ab und begründete, dass nur "Mietleistungen (z. B. Ferienwohnung)" als versicherte Reiseleistung gelten. Für die Ferienwohnung habe aber kein Mietvertrag bestanden. Der Mann war anderer Meinung und erhob Klage.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage zunächst ab. Das Landgericht war der Auffassung, dass in diesem Fall eine Mietleistung als versicherte Reise nötig sei. Hier liege aber kein Mietvertrag vor. Die Nutzung der Ferienwohnung beruhe vielmehr auf einem zeitlich begrenzten Wohnrecht im Rahmen einer eigentümerähnlichen Stellung.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidungen Revision ein und ging bis vor den Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof nahm die Revision an und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Die Reiserücktrittsversicherung ist in der Leistungspflicht.
Der Kläger hat Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Reiserücktrittsversicherung. Die verwendete Klausel hinsichtlich der Mietleistungen als versicherte Reise sei unklar und geht daher gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Versicherers. Auch wenn für eine Time-Share-Ferienwohnung kein Mietvertrag besteht, kann eine Reise¬rücktritts¬versicherung gelten. Dies ist dann der Fall, wenn zwar Mietleistungen als versicherte Reise genannt werden, aber gleichzeitig das Beispiel eine Ferienwohnung gebracht wird.
Zwei setzt der Begriff „Mietleistungen“ einen Mietvertrag voraus. Durch den Zusatz „Ferienwohnung“ sei die Regelung aber unklar geworden. Man könnte verstehen, dass der Aufenthalt in einer Ferienwohnung von der Versicherung abgedeckt ist, egal auf welcher vertraglichen Grundlage. Andererseits könnte die Klausel sie auch so verstanden werden, dass der Versicherungsschutz nur dann gilt, wenn ein miet- oder reiserechtlicher Vertrag vorläge. Die Unklarheit dieser Klausel geht zu Lasten des Versicherers.
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